Cookies helfen uns bei der Bereitstellung unserer Website. Durch die Nutzung der Website erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies setzen. Hinweis: Sie können diese Box für verschiedene Informationen verwenden und einstellen ob sie wieder geöffnet werden kann.
Es ist zunächst festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Schlechtleistung bei früher ausgeführten Aufträgen eines Unternehmers vom Auftraggeber für die Begründung seiner Ausschlussentscheidung herangezogen werden darf. Was in diesem Sinne unter den Begriff der „Schlechtleistung“ nach § 124 Abs.1 Nr. 7 GWB zu verstehen ist, muss am jeweiligen Einzelfall beurteilt werden. Es müssen vertragliche Haupt- oder Nebenpflichten verletzt worden sein, die mangelhafte Erfüllung muss zum einen von beträchtlichem Gewicht gewesen sein und zum anderen eine wesentliche Anforderung betreffen. Dies kann bereits in dem Verstoß gegen eine Verpflichtung zur Wahrung der Vertraulichkeit oder gegen wesentliche Sicherheitsauflagen gesehen werden oder wenn durch die mangelnde Vertragserfüllung der Auftraggeber in tatsächlicher und finanzieller Hinsicht deutlich belastet wird. Dabei können technische Mängel bereits vor Abnahme Berücksichtigung finden.
Es ist ein weit verbreiteter Irrglaube, dass Bieter bei Vergaben unterhalb der EU-Schwellenwerte (UVgO, VOB/A) weitgehend schutzlos gestellt seien, da ihnen der Weg zur Vergabekammer versperrt ist. Zwar trifft es zu, dass der Primärrechtsschutz eingeschränkt ist, doch verkennt diese Sichtweise die erheblichen zivilrechtlichen Haftungsrisiken, denen sich öffentliche Auftraggeber aussetzen.
Gerade weil der Zuschlag im Unterschwellenbereich oft sehr schnell erteilt wird, verlagert sich die anwaltliche Strategie zwangsläufig vom Vergaberecht in das zivilrechtliche Schadensersatzrecht. Die aktuelle Rechtsprechung des Jahres 2024 eröffnet hierbei neue Argumentationslinien für betroffene Unternehmen.
Wer öffentliche Aufträge gewinnen will, muss die Spielregeln kennen. Im Vergaberecht herrscht oft der Irrglaube, man müsse stillhalten, um den Auftraggeber nicht zu verärgern. Doch wer schweigt, riskiert nicht nur den Auftrag, sondern verliert oft seinen Rechtsschutz durch die sogenannte Präklusion.
Als Fachanwalt für Vergaberecht erlebe ich regelmäßig, dass Bieterfragen unterschätzt werden. Dabei sind sie weit mehr als ein Mittel zur Aufklärung. Richtig eingesetzt, sind sie die erste Verteidigungslinie gegen fehlerhafte Ausschreibungen und das Fundament für eine spätere, erfolgreiche Rüge.
Erfahren Sie hier, wie Sie Bieterfragen taktisch nutzen und welche gefährliche Falle bei der Rügefrist lauert.
Ist die zweite Rüge ein strategisches Muss oder ein juristisches Risiko?
Die Rüge im Vergaberecht ist das schärfste Schwert des Bieters und zugleich die größte Stolperfalle. In Teil 1 unserer Serie haben wir die grundlegenden Anforderungen an die erste Rüge beleuchtet: die extrem strengen Rügefristen, die notwendige Form und den Inhalt, um eine Präklusion zu vermeiden. Eine rechtzeitig und substantiiert erhobene Rüge ist die unverzichtbare Zulässigkeitsvoraussetzung für einen späteren Nachprüfungsantrag vor der Vergabekammer gemäß § 160 Abs. 3 Nr. 1–4 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB).
Im öffentlichen Wettbewerb entscheiden oft Nuancen über den Zuschlag. Doch was passiert, wenn die Ausschreibung fehlerhaft ist, Anforderungen unklar bleiben oder die Bewertung willkürlich erscheint? Das Gesetz gibt Bietern mit der Rüge im Vergaberecht ein mächtiges Instrument an die Hand. Wer dieses Werkzeug jedoch nicht beherrscht oder Fristen versäumt, verliert seinen Rechtsschutz, noch bevor die Vergabeentscheidung gefallen ist.
In diesem ersten Teil unserer Serie erfahren Sie, worauf es bei der Rüge ankommt und wie Sie Ihre Chancen auf den Auftrag rechtssicher wahren.