Neues Vergaberecht in Nordrhein Westphalen 2026
von RA Karl Heuser
Revolution im kommunalen Vergaberecht: Der neue § 75a GO NRW ab 1. Januar 2026 – Chancen, Risiken und Handlungsempfehlungen
Das Vergaberecht in Nordrhein-Westfalen (NRW) steht vor einem Paradigmenwechsel. Mit Inkrafttreten des neuen § 75a der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zum 1. Januar 2026 entfallen sämtliche landesrechtlichen Wertgrenzen und detaillierten Verfahrensvorgaben für kommunale Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich. An die Stelle der bislang verbindlichen Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A, Abschnitt 1) treten abstrakte Grundsätze wie Wirtschaftlichkeit, Effizienz, Sparsamkeit, Transparenz und Gleichbehandlung. Diese Deregulierung, die auf einer bewussten politischen Entscheidung basiert, zielt auf eine Entbürokratisierung ab, birgt jedoch erhebliche Unsicherheiten – insbesondere in einer Übergangsphase, die durch die jüngsten Kommunalwahlen in NRW verschärft wird.
Als Fachanwalt für Vergaberecht mit langjähriger Praxis in grenzüberschreitenden Verfahren, einschließlich der Beratung österreichischer und deutscher Unternehmen, habe ich die Neuregelung intensiv analysiert. Sie eröffnet Auftraggebern neue Gestaltungsfreiheit, stellt Bieter jedoch vor Herausforderungen hinsichtlich Rechtssicherheit. In diesem Beitrag beleuchte ich die wesentlichen Neuerungen, vergleiche sie mit dem geltenden Recht und gebe konkrete Handlungsempfehlungen. Ziel ist es, Praktikern – seien es Kommunen, öffentliche Auftraggeber oder Wettbewerber – eine fundierte Orientierung zu bieten. Bei spezifischen Fragen stehe ich jederzeit für eine individuelle Beratung zur Verfügung, um Ihre Interessen als Auftraggeber oder Bieter optimal zu wahren.
I. Der neue § 75a GO NRW: Kerninhalte und Systemwechsel
Der § 75a GO NRW markiert einen tiefgreifenden Einschnitt in das kommunale Vergaberecht.
Im Wortlaut lautet Absatz 1:
„Die Gemeinde hat die Vergabe von öffentlichen Aufträgen vorbehaltlich anderweitiger Rechtsvorschriften wirtschaftlich, effizient und sparsam unter Beachtung der Grundsätze von Gleichbehandlung und Transparenz zu gestalten. Dies gilt auch bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert ohne Umsatzsteuer unterhalb der jeweils geltenden Schwellenwerte nach § 106 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245) in der jeweils geltenden Fassung liegt. Die Geltung höherrangiger Vorschriften sowie der Vorschriften für die Vergabe von öffentlichen Aufträgen, deren geschätzter Auftrags- oder Vertragswert die in Satz 2 genannten Schwellenwerte erreicht, bleibt unberührt.“
Absatz 2 ergänzt:
„Die Gemeinde darf Regelungen, die die Durchführung von Vergaben einschränken, nur durch den Beschluss einer Satzung erlassen.“
Diese Vorschrift stellt bestehende Regelungen auf „Null“, wie die Gesetzesbegründung (Landtag NRW, Drucksache 18/13836) explizit betont. Die UVgO und VOB/A verlieren ihre Bindungswirkung im Unterschwellenbereich (Aufträge unter EU-Schwellenwerten gemäß § 106 GWB, derzeit 221.000€ für Liefer- und Dienstleistungen, 5.538.000€ für Bauleistungen). Stattdessen dominieren fünf abstrakte Prinzipien, die bereits aus § 75 GO NRW (Haushaltsgrundsätze) und Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitet werden konnten, nun jedoch als alleinige Rechtsgrundlage wirken.
Der Systemwechsel verfolgt zwei Ziele: Erstens eine Entlastung von Bürokratie durch Wegfall detaillierter Vorgaben zu Vergabearten, Fristen und Dokumentationspflichten. Zweitens eine Verlagerung der Verantwortung auf die kommunale Ebene: Räte und Ausschüsse müssen durch Satzungsbeschlüsse aktiv entscheiden, ob und wie sie Verfahrensregeln einführen. Ohne Satzung gilt nur der abstrakte Grundsatzrahmen – ein Szenario, das in der Praxis zu erheblicher Flexibilität, aber auch zu Rechtslücken führen kann.
II. Vergleich mit UVgO und VOB/A: Von der Detailregelung zur Gestaltungsfreiheit
Die UVgO und VOB/A stellten bislang ein engmaschiges Regelwerk dar, das Auftraggebern und Bietern verlässliche Leitplanken bot. Der Übergang zum § 75a GO NRW bedeutet einen Bruch:
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UVgO / VOB/A (bisher) |
§ 75a GO NRW (ab 2026) |
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Vergabearten |
Öffentliche Ausschreibung als Regel; detaillierte Vorgaben zu beschränkten Verfahren und Direktaufträgen (§§ 8 ff. UVgO, § 3 VOB/A). |
Freie Wahl der Vergabeart ohne Rangordnung; Satzungen können Konkretisierungen vorsehen. |
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Wertgrenzen |
Einheitliche Schwellen für Direktaufträge (z. B. bis 25.000€ ohne Ausschreibung). |
Keine einheitlichen Grenzen; Kommunen legen sie satzungsrechtlich fest – potenziell ein Flickenteppich. |
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Dokumentation |
Detaillierte Pflichten zu Niederschriften und Prüfbarkeit (§ 6 UVgO, § 20 VOB/A). |
Nur „fortlaufende Dokumentation in Textform“; Generalklausel ohne Umfangsvorgaben. |
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Eignung/Ausschluss |
Ausgefeilte Nachweispflichten und Wertung (§§ 31 ff. UVgO, §§ 6a/b VOB/A). |
Verweis auf §§ 123, 124 GWB; Eigenerklärungen priorisiert, Nachweise nur bei Aussichtsreichen. |
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Zuschlagskriterien |
Wirtschaftlichstes Angebot mit Gewichtungen (z. B. § 43 UVgO, § 16d VOB/A). |
Abstrakte Formel (Qualität, Preis etc.); Gewichtung kommunal festzulegen. |
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Fristen |
Feste Mindestfristen für Einreichung und Öffnung (§ 10 UVgO, §§ 14, 14a VOB/A). |
Nur „angemessene“ Fristen; keine verbindlichen Vorgaben. |
Dieser Vergleich verdeutlicht: Die Neuregelung schafft Freiheit, opfert aber Einheitlichkeit. Für Bieter, die auf standardisierte Verfahren setzen, erhöht sich das Risiko unvorhersehbarer Ausschlüsse; Auftraggeber gewinnen Ermessensspielraum, müssen diesen jedoch vor Gerichten (z. B. nach § 83 GWB) rechtfertigen.
III. Die Mustersatzung: Ein Orientierungsrahmen mit Einschränkungen
Um den Kommunen eine Brücke zu bieten, haben die Spitzenverbände (Städtetag, Landkreistag, Städtetag- und Gemeindebund NRW) eine Mustersatzung entwickelt, die im September 2025 auf dem 18. NRW-E-Vergabetag vorgestellt wurde. Sie orientiert sich sprachlich an UVgO und VOB/A, ist jedoch bewusst verschlankt und flexibel:
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Enge Anlehnung an bestehende Systematik (§ 2 Mustersatzung), mit Ausnahmen für Eigenbetriebe.
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Öffnungsklauseln erlauben Anpassungen; z. B. Integration zentraler Vergabestellen.
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Reduzierte Dokumentations- und Fristenpflichten, freie Wahl der Vergabeart.
Die Mustersatzung ist kein Muss, sondern ein „Werkzeugkasten“. Sie sichert Kontinuität, birgt aber das Risiko, dass unangepasste Übernahmen zu Inkonsistenzen mit dem § 75a führen. In der Praxis empfehle ich, sie als Ausgangspunkt zu nutzen und an lokale Bedürfnisse anzupassen – eine Maßnahme, die ich in Beratungsgesprächen häufig einbringe.
IV. Praktische Implikationen: Chancen und Risiken für Auftraggeber und Bieter
Für Auftraggeber wie Kommunen und öffentliche Stellen: Die Deregulierung ermöglicht schlankere, bedarfsgerechte Verfahren – z. B. kürzere Fristen bei Kleinaufträgen oder priorisierte Nachhaltigkeitskriterien. Risiken lauern in der Übergangsphase: Bis Jahresende 2025 sind viele Räte neu konstituiert; Satzungsbeschlüsse könnten verzögert werden. Ohne Satzung drohen Rechtsstreitigkeiten, da abstrakte Prinzipien vor Gerichten (z. B. OVG NRW) eng ausgelegt werden könnten. Strategie: Sofortige Prüfung und Übernahme der Mustersatzung mit Anpassungen.
Für Bieter: Die Flexibilisierung birgt Chancen für innovative Angebote, erhöht aber die Unsicherheit. Unterschiedliche kommunale Satzungen könnten zu einem „Flickenteppich“ führen, was Vergleichbarkeit erschwert. Besonders betroffen sind KMU und grenzüberschreitende Bieter, die auf einheitliche Regeln angewiesen sind. Tipp: Frühe Prüfung der Ausschreibungsunterlagen auf Konformität mit § 75a; bei Verstößen prompte Rüge gemäß § 160 GWB.
Insgesamt überwiegen die Chancen für effiziente Vergaben, vorausgesetzt, Kommunen nutzen den Spielraum verantwortungsvoll. Die jüngste EuGH-Rechtsprechung (Urteil Rs. C-547/22 vom 6.6.2024) verstärkt dies, indem sie Schadensersatz für den bloßen Verlust der Teilnahmetchance erleichtert – ein Aspekt, den ich in laufenden Mandaten bereits anwende.
Fazit und Angebot zur Beratung
Der § 75a GO NRW ist ein mutiges Experiment, das das Vergaberecht in NRW flexibilisieren und entbürokratisieren kann. Gleichzeitig fordert er von allen Beteiligten – Auftraggebern wie Bietern – eine proaktive Haltung, um Risiken zu minimieren und Chancen zu nutzen. Die Zeit bis zum 1. Januar 2026 ist knapp; eine strategische Vorbereitung ist unerlässlich.
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